Mechanische Pressen werden zur spanlosen Formgebung von Werkstoffen und Gemengen mittels einer geradlinigen Werkzeugbewegung eingesetzt. DieFormgebung findet zwischen dem festen Pressengestell und dem beweglichen Pressenstössel durch eine Schliessbewegung der Werkzeuge statt.
1.Pressenprüfung -Wiederkehrende Prüfung von Pressen und ähnlichen Maschinen – Maschinenrichtlinie(98/37&2006/42EG) BetrSichV – DIN EN 692/693 – BGR 500 – VBG 7n5.1 & VBG 7n5.2 – ZH 1/281 ZH 1/457 ZH 1/387 ZH 1/508 ZH 1/607 TRBS 2111 – TRBS 1203 – CE Konformität –
Pressen gehören zu den „gefährlichen Maschinen“ ,ganz besondere Aufmerksamkeit gilt wenn die Werkstücke von Hand in den Pressenraum bzw. das Werkzeug eingelegt werden.Hierbei besteht eine enorme Gefahr sich zu verletzen.Deshalb ist es wichtig das immer sichergestellt ist das sich ein Hub nur durchführen lässt, wenn Personen und ihre Extremitäten ausserhalb des Gefahrenbereich sind.Bei vollautomatischen Pressen und Pressenstrassen sind Schutzzäune und Türen Teil des System, hier besteht die Gefahr durch eine Manipulation der Schutz/Sicherrungseinrichtungen.
Schutzeinrichtungen dürfen in keinem Fall -über,unter oder umgriffen werden – Zugang zum Gefahrenbereich darf ohne Abschaltung nicht möglich sein – Ein Hintertreten der Schutzeinrichtung darf nicht möglich sein – Für ein freies Sichtfeld rund um den Gefahrenbereich sorgen – Bei Störung/Fehler wird ein Hub verhindert und bis zur Behebung stillgesetzt – Während des Hub ist ein eingreifen in den Arbeits/Werkzeugraum durch Schutzeinrichtungen wirksam zu verhindern – Während sich Personen im Arbeits/Werkzeugraum aufhalten wir ein Hub durch Schutzeinrichtungen wirksam verhindert – Abstände von Zweihandschaltung und beweglichen Teilen muss eingehalten werden – Nachlaufweg des Stössel<30° –
2.Regelmäßige wiederkehrende Prüfung von Pressen sind im Abstand von 1/2 – 1 Jahr zu empfehlen.Die BG Vorschriften VBG7n5.1&5.2 fordern eine jährliche Überprüfung durch hierfür befähigte Person.Es ist in diesem Zusammenhang auch immer wieder der Begriff einer UVV Pressenprüfung zu hören.Seit 2004 ist dieser Begriff jedoch nicht mehr aktuell.In der TRBS 1203 sind die Bedingungen für Prüfer von Pressen definiert.
3.Die BetrSichV und die BG Vorschriften schreiben also eine jährlich Überprüfung durch befähigte Personen vor.Als Betreiber von Maschinen/Anlagen von denen eine potentielle Gefährdung für Mitarbeiter ausgeht bin ich zur jährlichen Prüfung verpflichtet.Bei einem Unfall mit gesundheitlichen Beeinträchtigung von Mitarbeiter an einer ungeprüften Maschine fällt das unter das Strafrecht und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
4.Das Amt für Arbeitsschutz und die Berufsgenossenschaften sind in Deutschland für die Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich.Die Arbeitsschutzbehörden stellen sicher das es zu keiner Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz kommt.
5.Als befähigte Person bin ich für die Prüfung sämtlicher Sicherheitseinrichtungen zuständig und unterliege dabei keinerlei Weisungsbefugniss von Vorgesetzten.Stellt der Prüfer einen Schaden der Sicherheits und/oder Schutzeinrichtungen fest ist die Anlage still zu setzen bis sich die Maschine wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.Der Prüfer dokumentiert seine Tätigkeiten und ggfs. die festgestellten Verstöße und übergibt diese dem Betreiber der Anlagen.Der Betreiber der Anlagen hat für eine sofortige Abstellung von Mängeln die die Arbeitssicherheit der Maschine betreffen zu sorgen.