Instandsetzungen bergen immer ein Risiko, sei es rechtlicher oder eben versicherungstechnischer Natur. Um sich abzusichern müssen Instandhalter sich mit dem geltenden Recht, den verschiedenen Gesetzen und technischen Regeln auseinandersetzen. Und die Regeln und Gesetze unterliegen teilweise einem schnellen Wandel, allein durch die Digitalisierung entstehen ständig neue Anforderungen an die Instandhaltung von Heute.
Zu beachten ist ebenfalls der Umstand das eine Instandsetzung etwas anderes als eine Instandhaltung darstellen, (Urteil des BGH’s vom 09.12.2016, AZ. V ZR 124/16)
Zu bedenken ist auch, dass es eine recht erhebliche Zahl technischer Regeln gibt, die im Einzelfall gelten können:
- ASR (Techn. Regeln für Arbeitsstätte)
- BSI (Techn. Regeln des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
- RAB (Techn. Regeln auf Baustellen)
- TRAS (Techn. Regeln für Anlagensicherheit)
- TRBA (Techn. Regeln für biologische Arbeitsstoffe)
- TRD (Techn. Regeln für Dampfkessel)
- TRGS (Techn. Regeln für Gefahrstoffe)
- TRLV (Techn. Regeln zur Lärm- und Vibration-Arbeitsschutzverordnung
- TROS (Techn. Regeln zu künstlicher optischer Strahlung)
- TRR (Techn. Regeln zur Druckbehälterverordung)
- TRSK (Techn. Regeln für Schankanlagen)
- TRWI (Techn. Regeln für Trinkwasserinstallationen)
- TRWS (Techn. Regeln für wassergefährdende Stoffe).
Die rechtliche Einordnung dieser technischen Regelwerke ist durchaus nicht unproblematisch, da sie originär keine Rechtsnormen darstellen (kein Erlass durch einen Bundestag, einen Landtag oder einen Gemeinderat usw.), aber meist sehr wohl zu rechtsverbindlichen Vorgaben werden (können), bei deren Verletzung Rechtsstreite verloren gehen. Um zu einer kompletten Sicht des jeweiligen „Standes der Technik“ im Einzelfall zu gelangen, sind weitere Quellen heranzuziehen (z. B. schriftliche Informationen der Berufsgenossenschaften, Vorgaben der Fachverbände sowie etwaige Interpretations-Leitlinien usw.).
Einen interessanten Mischcharakter tragen die Unfallverhütungsvorschriften (BGV, UVV etc.) der Unfallversicherungsträger in sich: Sie sind einerseits geltendes Recht für die jeweils angeschlossenen Mitgliedsbetriebe und zugleich (!) stellen sie technische Regeln dar.
Vorsicht ist bei den EU-Richtlinien angebracht: EU-Recht gilt nicht unmittelbar und sofort in allen Mitgliedsstaaten, sondern muss von jedem EU-Mitglied durch das nationale Parlament in nationales Recht transformiert werden (wozu aber eine Rechtspflicht jedes Mitgliedsstaates besteht). Bei verspäteter oder fehlerhafter Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht kann dann aber das EU-Recht doch unmittelbar anwendbar sein(!); auf jeden Fall ist es für die Interpretation des nationalen Rechts neben anerkannten allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden von erheblicher Bedeutung, da das übergeordnete Ziel der EU eben eine (möglichst) gemeinsame Rechtsordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten ist.
Zu den in den meisten Staaten anerkannten nationalen Interpretationsmethoden von Rechtstexten gehören
- Die wörtliche (sprachliche, grammatische) Auslegung nach ihrem linguistischem Begriffskern, Begriffsumfang und deren Rändern;
- Die genetische Betrachtung der jeweiligen Norm in ihrem Gesetzgebungsverfahren (= Was dachte sich subjektiv der jeweilige rechtsetzende Staatskörper?);
- Die historische Interpretation über ggf. Jahrzehnte, Jahrhunderte oder gar Jahrtausende hinweg mit allen relevanten Veränderungen durch den zwischenzeitlichen Wandel der Lebenswirklichkeiten (s. a. Ziff. 4 und 5);
- Die soziologischen Strukturen/Veränderungen der Gesellschaft, in der das Gesetz gelten soll;
- Die Abwägung der Interessenlage zwischen den beteiligten Rechtsgütern („Werten“) und Parteien;
- die rechtsphilosophische Einordnung der hinter der Norm stehenden Grundrechte/Grundwerte;
- Die systematische Auslegung nach Ziel/en sowie Zweck/en der zu interpretierenden Vorschrift;
- Die positionelle Stellung der Norm im gesamten Gesetz, seinen wesentlichen Kapiteln/Abschnitten einschließlich deren etwaigen Überschriften (=“guidlines?“), aber auch im Aufbau des konkreten Paragraphen (steht der fragliche Text quasi als Leitsatz am Anfang der Vorschrift oder „irgendwo“ in deren Mitte oder als „Schlußstein“ am Ende ihres Paragraphen?);
- Die analytische Betrachtung des (eventuellen) EU-Rechtes;
- Und last not least die rechtsvergleichende Auslegung (Wie regeln andere vergleichbare Staaten- z. B. die USA- das fragliche Problem?).