Instandsetzungen bergen immer ein Risiko, sei es rechtlicher oder eben versicherungstechnischer Natur. Um sich abzusichern müssen Instandhalter sich mit dem geltenden Recht, den verschiedenen Gesetzen und technischen Regeln auseinandersetzen. Und die Regeln und Gesetze unterliegen teilweise einem schnellen Wandel, allein durch die Digitalisierung entstehen ständig neue Anforderungen an die Instandhaltung von Heute.

Zu beachten ist ebenfalls der Umstand das eine Instandsetzung etwas anderes als eine Instandhaltung darstellen, Beispiel (Urteil des BGH’s vom 09.12.2016, AZ. V ZR 124/16)

Die Instandhaltung ist der Überbegriff für alle Arbeitsschritte, die die Funktionsfähigkeit von Maschinen und Anlagen gewährleisten sollen. Die Instandhaltung beinhaltet somit die Wartung, die Inspektion, Instandsetzung und die Verbesserung. Ergänzende Arbeitsschritte wie die Schwachstellenanalyse gehören ebenfalls zur Instandhaltungroutine.

In Abgrenzung zu der Instandhaltung zielt die Instandsetzung darauf, eingetretene Schäden zu beseitigen. Unter Reparatur bzw. Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Die Instandsetzung beinhaltet alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Produktionsanlagen, die deren Nutzung beeinträchtigen (können). Die Instandsetzung grenzt an den Ersatz ganzer Produktionsanlagen und erfasst die Reparatur oder den Austausch von Baugruppen und einzelnen Anlagenteilen.

Zu bedenken ist auch, dass es eine recht erhebliche Zahl technischer Regeln gibt, die im Einzelfall gelten können:

  • ASR (Techn. Regeln für Arbeitsstätte)
  • BSI (Techn. Regeln des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
  • RAB (Techn. Regeln auf Baustellen)
  • TRAS (Techn. Regeln für Anlagensicherheit)
  • TRBA (Techn. Regeln für biologische Arbeitsstoffe)
  • TRD (Techn. Regeln für Dampfkessel)
  • TRGS (Techn. Regeln für Gefahrstoffe)
  • TRLV (Techn. Regeln zur Lärm- und Vibration-Arbeitsschutzverordnung
  • TROS (Techn. Regeln zu künstlicher optischer Strahlung)
  • TRR (Techn. Regeln zur Druckbehälterverordung)
  • TRSK (Techn. Regeln für Schankanlagen)
  • TRWI (Techn. Regeln für Trinkwasserinstallationen)
  • TRWS (Techn. Regeln für wassergefährdende Stoffe).

Die rechtliche Einordnung dieser technischen Regelwerke ist durchaus nicht unproblematisch, da sie originär keine Rechtsnormen darstellen (kein Erlass durch einen Bundestag, einen Landtag oder einen Gemeinderat usw.), aber meist sehr wohl zu rechtsverbindlichen Vorgaben werden (können), bei deren Verletzung Rechtsstreite verloren gehen. Um zu einer kompletten Sicht des jeweiligen „Standes der Technik“ im Einzelfall zu gelangen, sind weitere Quellen heranzuziehen (z. B. schriftliche Informationen der Berufsgenossenschaften, Vorgaben der Fachverbände sowie etwaige Interpretations-Leitlinien usw.).

Einen interessanten Mischcharakter tragen die Unfallverhütungsvorschriften (BGV, UVV etc.) der Unfallversicherungsträger in sich: Sie sind einerseits geltendes Recht für die jeweils angeschlossenen Mitgliedsbetriebe und zugleich (!) stellen sie technische Regeln dar.

Vorsicht ist bei den EU-Richtlinien angebracht: EU-Recht gilt nicht unmittelbar und sofort in allen Mitgliedsstaaten, sondern muss von jedem EU-Mitglied durch das nationale Parlament in nationales Recht transformiert werden (wozu aber eine Rechtspflicht jedes Mitgliedsstaates besteht). Bei verspäteter oder fehlerhafter Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht kann dann aber das EU-Recht doch unmittelbar anwendbar sein(!); auf jeden Fall ist es für die Interpretation des nationalen Rechts neben anerkannten allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden von erheblicher Bedeutung, da das übergeordnete Ziel der EU eben eine (möglichst) gemeinsame Rechtsordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten ist.

Zu den in den meisten Staaten anerkannten nationalen Interpretationsmethoden von Rechtstexten gehören

  1. Die wörtliche (sprachliche, grammatische) Auslegung nach ihrem linguistischem Begriffskern, Begriffsumfang und deren Rändern;
  2. Die genetische Betrachtung der jeweiligen Norm in ihrem Gesetzgebungsverfahren (= Was dachte sich subjektiv der jeweilige rechtsetzende Staatskörper?);
  3. Die historische Interpretation über ggf. Jahrzehnte, Jahrhunderte oder gar Jahrtausende hinweg mit allen relevanten Veränderungen durch den zwischenzeitlichen Wandel der Lebenswirklichkeiten (s. a. Ziff. 4 und 5);
  4. Die soziologischen Strukturen/Veränderungen der Gesellschaft, in der das Gesetz gelten soll;
  5. Die Abwägung der Interessenlage zwischen den beteiligten Rechtsgütern („Werten“) und Parteien;
  6. die rechtsphilosophische Einordnung der hinter der Norm stehenden Grundrechte/Grundwerte;
  7. Die systematische Auslegung nach Ziel/en sowie Zweck/en der zu interpretierenden Vorschrift;
  8. Die positionelle Stellung der Norm im gesamten Gesetz, seinen wesentlichen Kapiteln/Abschnitten einschließlich deren etwaigen Überschriften (=“guidlines?“), aber auch im Aufbau des konkreten Paragraphen (steht der fragliche Text quasi als Leitsatz am Anfang der Vorschrift oder „irgendwo“ in deren Mitte oder als „Schlußstein“ am Ende ihres Paragraphen?);
  9. Die analytische Betrachtung des (eventuellen) EU-Rechtes;
  • Und last not least die rechtsvergleichende Auslegung (Wie regeln andere vergleichbare Staaten- z. B. die USA- das fragliche Problem?).

Haftung bei der Instandsetzung – was der Instandhalter wissen sollte

Instandsetzungen gehören im Tagesgeschäft der Instandhaltung fast zum Standard: Eine Presse steht, ein Antrieb ist ausgefallen, ein Zylinder leckt. Schnell wird „wieder repariert“ – doch oft bleibt die Frage im Hinterkopf: Wer haftet eigentlich, wenn etwas schiefgeht?

Instandsetzung vs. Instandhaltung – rechtlich unterschiedlich

In der Praxis werden die Begriffe Instandhaltung und Instandsetzung oft synonym verwendet – juristisch ist das aber nicht korrekt. Instandhaltung ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Maschinen und Anlagen, also Wartung, Inspektion, Verbesserung und eben auch die Instandsetzung.
Die Instandsetzung selbst bezieht sich gezielt auf die Beseitigung eingetretener Schäden, also die Reparatur oder den Austausch von Baugruppen und einzelnen Anlagenteilen, die die Nutzung beeinträchtigen.

Warum Haftung bei der Instandsetzung wichtig ist

Jede Instandsetzung ist ein Eingriff in Sicherheitstechnik, Maschinenzustand und Prozessablauf. Werden Komponenten falsch gewählt, Mechanismen nicht sauber eingestellt oder Schutzvorrichtungen umgangen, kann daraus schnell ein Schaden oder ein Unfall entstehen.
Dabei kann sowohl die Entscheidung zur Instandsetzung (z.B. Absicherung durch Eigenreparatur statt Fremdwerkstatt) als auch die Ausführung der Maßnahme haftungsrelevant sein.

Hauptquellen der Haftung im Betrieb

Mehrere rechtliche Ebenen kommen bei der Instandsetzung typischerweise zusammen:

  • Arbeitsschutzrecht (ArbSchG, BetrSichV, Maschinenrichtlinie usw.):
    Der Betreiber muss sicherstellen, dass Maschinen und Anlagen sicher betrieben werden. Fehlende Wartung oder unsachgemäße Instandsetzung können als Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung gewertet werden und zu Ordnungswidrigkeiten oder Schadensersatzansprüchen führen.
  • Bürgerliches Recht (Verschulden, Schadensersatz):
    Wenn durch eine fachlich nicht ordnungsgemäße Instandsetzung ein Produktionsausfall, ein Schaden an Drittanlagen oder ein Personenschaden entsteht, kann der verantwortliche Instandhalter oder der Betreiber haftbar gemacht werden – insbesondere wenn Pflichten aus Werkvertrag, Dienstvertrag oder Betreiberhaftung verletzt wurden.
  • Versicherungstechnische Aspekte:
    Versicherer prüfen im Schadenfall, ob vorgeschriebene Wartungs‑ und Instandsetzungsintervalle eingehalten wurden. Verstöße gegen Herstellerempfehlungen oder Betriebsanweisungen können die Versicherungsleistung einschränken oder ganz entfallen lassen.

Typische Haftungsfallen in der Praxis

  • Unterlassene oder „verschobene“ Instandsetzungen:
    Wird ein bekannter Schaden bewusst hinausgezögert, weil „Kurzzeitig noch laufen muss“, kann dies später als fahrlässige Unterlassung gewertet werden, wenn ein größerer Schaden oder ein Unfall entsteht
  • Fehlende Dokumentation:
    Wer kann im Nachgang nachweisen, dass eine Instandsetzung fachgerecht durchgeführt wurde? Fehlende oder unklare Arbeitsberichte, fehlende Zeichnungen oder fehlende Prüfprotokolle erleichtern Gegnern im Schadensfall, die sachgerechte Durchführung zu bezweifeln.
  • Eingriffe ohne Fachkraftstatus:
    Sicherheitsrelevante Teile wie Bremssysteme, Schutzeinrichtungen oder elektrische Schutzschaltungen dürfen nur durch qualifiziertes Personal demontiert, repariert oder umgebaut werden. „Quickfixes“ durch ungeeignete Kräfte bergen ein hohes Haftungsrisiko.

Wie der Instandhalter sich rechtlich absichern kann

  1. Saubere Trennung von Aufgaben und Verantwortung:
    Vertraglich klären, ob der Instandhalter im Rahmen eines Werkvertrags oder als Betreiber handelt, und klare Rollen für Instandhaltung, Instandsetzung und Verantwortung für die Betriebssicherheit definieren.
  2. Dokumentation jeder Instandsetzung:
    Arbeitsberichte, Zeichnungen, Änderungsprotokolle, Prüfprotokolle und ggf. Fotos der Anlage vor und nach der Instandsetzung anlegen – idealerweise in einem CMMS dokumentiert.
  3. Arbeitspläne und Sicherheitsanweisungen schärfen:
    Für häufige Instandsetzungen (Zylinder, Lager, Antriebe, Schutzsysteme) standardisierte Arbeitsplatzanweisungen mit Checklisten und Sicherheitsvorgaben erstellen und Mitarbeitern zur Verfügung stellen.
  4. Fortlaufende Schulung und Update des Rechts- und Regelwissens:
    Arbeitsschutz‑, Maschinen‑ und Produktsicherheitsrecht sowie branchenspezifische Vorschriften laufen ständig weiter. Wer regelmäßig Instandsetzungen durchführt, sollte sich hier regelmäßig fortbilden und Schulungen für sein Team organisieren

Fazit: Instandsetzung ist mehr als „nur reparieren“

Instandsetzungen sind keine rein technischen Routineaufgaben, sondern Handlungen mit rechtlichen und haftungsrelevanten Konsequenzen. Wer als Instandhalter verantwortlich tätig ist, sollte sowohl die fachlichen Standards als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und dokumentieren.
Wer das systematisch angeht – vom Auftrag bis zur Dokumentation – schützt damit nicht nur die Anlage und die Produktion, sondern auch sich selbst und den Betrieb vor unnötigen Schadensersatz‑ und Haftungsrisiken.