Der Begriff „Technische Dokumentation“ umfasst sämtliche Informationen und Dokumente, welche ein Produkt (Ersatzteil, Baugruppe, Maschine, Anlage, Software) mit einer Betriebsanleitung beschreiben und dessen Verwendung und Funktionsarten erklären. Die“Technische Dokumentation“ wird als ein essenzieller Bestandteil verstanden und nach den geltenden Normen und Gesetzen umgesetzt.Gemäß CE Konformität, Maschinenrichtlinie und den TRBS muss für jede Maschine eine Betriebsanleitung vorliegen und dem Personal zugänglich sein (Unterweisungspflichten beachten).

Die „Technische Dokumentation“ der Hersteller bildet die Grundlage einer Instandhaltungsdokumentation. Termine zur Wahrung von Garantie und Gewährleistung sind einzuhalten, die Wartungspläne bilden in der Dokumentation ein eigenes Kapitel.

Maschinenbetreiber stehen vor der Herausforderung, die verschiedenen rechtlichen Situationen beim Einkauf, Betrieb und Umbau von Maschinen im Alltag zu berücksichtigen. Werden bestimmte Kriterien nicht beachtet, kann der Betreiber von Maschinen zum Hersteller werden und ist damit verpflichtet, alle rechtlichen Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umzusetzen. In der Praxis fehlen zudem bei vielen Maschinen die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Wir beraten Sie und können Ihnen helfen und die notwendigen Schritte für Sie umsetzen.

Zum 1. Juni 2015 ist eine neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Die maßgeblichen Anforderun-gen an das Betreiben von Arbeitsmitteln (in Bezug auf den Arbeits- und Gesund-heitsschutz) sind nun als Schutzziele for-muliert und im Normtext enthalten (siehe §§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015).

Einheitliche Mindeststandards für den Arbeitsschutz in Europa sollen durch die Europäische Richtlinie zur „Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989 erreicht werden.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom August 1996 wurde diese Richtlinie in Deutschland weitgehend umgesetzt.

Daraus ergeben sich konkrete Pflichten für den Unternehmer:

   • Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze (und Maschinen, siehe auch CE-Kennzeichnung)
• Information und Unterweisung der Beschäftigten
• Prüfung von Arbeitsmitteln
• Nachweisführung (Dokumentation)

1.Die Konformitätserklärung einer Maschine muss folgende Angaben enthalten

-Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

-Name und Anschrift der Person die berechtigt ist,die technischen Unterlagen und Dokumentationen zu erstellen

-Beschreibung und Identifizierung der Maschine,einschließlich allgemeiner Bezeichnung,Funktionen,Modell,Typ,Seriennummer,Handelsbezeichnung

-Bestimmungssatz-in dem erklärt wird,dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und in vielen anderen Ländern gefordert-ein Satz in dem erklärt wird,dass die Maschine mit Gesetzen,Vorschriften und anderen Richtlinien und Bestimmungen entspricht.Anzugeben sind die Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union

-Name,Anschrift und Kennummer der Stelle die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfungsverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der Baumusterprüfung

-Name und Anschrift der Stelle,die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat

-Angaben über die angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2

-Angaben über die Verwendung sonstiger technischen Normen und Vorschriften

-Ort und Datum der Erklärung

-Angaben zur Person,die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers berechtigt ist,sowie Unterschrift dieser Person.

Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach neuem Recht nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrichtlinien bzw. dem Stand der Technik entsprechen. Als überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach der neuen BetrSichV Anlagen der „vier Gefahrenmomente“: Druck, Explosionsschutz, Brandschutz und Heben von Personen und Gütern. Die neue Verordnung liberalisiert die Prüfungssysteme für Unternehmer und gewährt Möglichkeiten der „Eigenüberwachung“. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei organisatorischer und persönlicher Unabhängigkeit, sind Prüfstellen von Unternehmen (Organisationen) zugelassen. Bei einigen überwachungsbedürftigen Anlagen und bei Arbeitsmitteln können die erforderlichen Prüfungen durch so genannte befähigte Personen vorgenommen werden, die dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Organisation angehören können.

Alle Arbeitgeber unterliegen der Organisationspflicht und müssen künftig einer Reihe von Punkten besondere Aufmerksamkeit schenken: Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Die Unternehmen müssen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen der Arbeitsmittel festlegen und schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln erstellen. Die Mitarbeiter müssen geschult werden. Dabei ist wichtig, dass die Umsetzung dieser Punkte tatsächlich dokumentiert wird. Denn nur so kann bei eventuellen Unfällen der Nachweis erbracht werden, dass der Organisationspflicht genüge getan wurde.

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