Das Technische Sicherheitsmanagement, kurz TSM, ist ein branchenspezifisches Verfahren zur Selbstüberprüfung von Unternehmen hinsichtlich der Qualifikation und Organisation des technischen Bereiches. Mit dem TSM können Betriebe ihre Organisationsstrukturen überprüfen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und technischer Regeln wird erleichtert. Es ist ein Instrument der freiwilligen Selbstkontrolle für kommunale Betriebe und Institutionen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert in § 823 eine weitreichende Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte Dritter.
TSM hilft, das schuldhafte Verletzen von originären Organisationspflichten zu vermeiden und damit Haftungsfolgen für das Unternehmen abzuwenden und persönliche Konsequenzen für die Unternehmensleitung von vorneherein zu vermeiden. Mit Abschluss einer TSM-Überprüfung wird sichergestellt, dass alle gesetzlichen und technischen Anforderungen eingehalten werden.
BINTEC versteht sich als Dienstleister für die Planung, den Betrieb und den Erhalt technischer Infrastrukturen.
Als Unterstützung für die Betreiber von Maschinen und Anlagen konzipiert BINTEC nachhaltige, bedarfsgerechte und rechtssichere Instandhaltungslösungen für technische Systeme.
Instandhaltung als Berufung, denn Ihre Technik liegt uns am Herzen.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!
Maschinenbetreiber stehen vor der Herausforderung, die verschiedenen rechtlichen Situationen beim Einkauf, Betrieb und Umbau von Maschinen im Alltag zu berücksichtigen. Werden bestimmte Kriterien nicht beachtet, kann der Betreiber von Maschinen zum Hersteller werden und ist damit verpflichtet, alle rechtlichen Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umzusetzen. In der Praxis fehlen zudem bei vielen Maschinen die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Wir beraten Sie und können Ihnen helfen und die notwendigen Schritte für Sie umsetzen.
Zum 1. Juni 2015 ist eine neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Die maßgeblichen Anforderun-gen an das Betreiben von Arbeitsmitteln (in Bezug auf den Arbeits- und Gesund-heitsschutz) sind nun als Schutzziele for-muliert und im Normtext enthalten (siehe §§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015).
Einheitliche Mindeststandards für den Arbeitsschutz in Europa sollen durch die Europäische Richtlinie zur „Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989 erreicht werden.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom August 1996 wurde diese Richtlinie in Deutschland weitgehend umgesetzt.
Daraus ergeben sich konkrete Pflichten für den Unternehmer:
• Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze (und Maschinen, siehe auch CE-Kennzeichnung)
• Information und Unterweisung der Beschäftigten
• Prüfung von Arbeitsmitteln
• Nachweisführung (Dokumentation)
Weitere Europäische Richtlinien sind per 3.10.2002 mit der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden. Die seit Oktober 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung ist auf alle Arbeitsmittel anzuwenden, von denen Gefährdungen ausgehen können. Zu den Arbeitsmitteln zählen sämtliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von Arbeitnehmern benutzt werden – vom Kugelschreiber bis zur komplexen Fertigungsstraße.
Für den Arbeitgeber bringt die neue Verordnung im Großen und Ganzen Rechtsvereinfachungen. Tatsächlich fallen zahlreiche andere Verordnungen weg oder werden in die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) integriert. Darunter fallen z. B. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) und sämtliche auf dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) beruhenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Nach einer Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf verleitete das alte deutsche Rechtssystem wegen seiner detaillierten Anforderungen dazu, den vielen speziellen Anforderungen gerecht zu werden als reele Gefahren mit ganzheitlichem Blick abzuschätzen. Die Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts soll dies ändern.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach neuem Recht nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrichtlinien bzw. dem Stand der Technik entsprechen. Als überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach der neuen BetrSichV Anlagen der „vier Gefahrenmomente“: Druck, Explosionsschutz, Brandschutz und Heben von Personen und Gütern. Die neue Verordnung liberalisiert die Prüfungssysteme für Unternehmer und gewährt Möglichkeiten der „Eigenüberwachung“. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei organisatorischer und persönlicher Unabhängigkeit, sind Prüfstellen von Unternehmen (Organisationen) zugelassen. Bei einigen überwachungsbedürftigen Anlagen und bei Arbeitsmitteln können die erforderlichen Prüfungen durch so genannte befähigte Personen vorgenommen werden, die dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Organisation angehören können.
Alle Arbeitgeber unterliegen der Organisationspflicht und müssen künftig einer Reihe von Punkten besondere Aufmerksamkeit schenken: Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Die Unternehmen müssen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen der Arbeitsmittel festlegen und schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln erstellen. Die Mitarbeiter müssen geschult werden. Dabei ist wichtig, dass die Umsetzung dieser Punkte tatsächlich dokumentiert wird. Denn nur so kann bei eventuellen Unfällen der Nachweis erbracht werden, dass der Organisationspflicht genüge getan wurde.