Elektrische ortsfeste Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen müssen regelmäßig und immer nach Instandsetzungsmaßnahmen nach VDE 0100-600 /VDE 0105-100 / VDE 0113 geprüft werden.

Ein Arbeitgeber muss laut Arbeitsschutzgesetz für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen, mögliche Gefahren im Vorfeld abwehren und Unfälle verhüten. Die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) ist hier ebenfalls bindend. Danach sind elektrische Geräte und Anlagen in einwandfreiem Zustand zu halten und zu überprüfen. Sie sind nicht nur bei Inbetriebnahme, Änderung oder Reparatur prüfpflichtig, sondern in regelmäßig wiederkehrenden Abständen. Der Vorgang zur Festlegung der jeweiligen DGUV-Vorschrift 3-Prüffristen ist zwar geregelt, für die Fristen an sich existieren jedoch lediglich Richtwerte und obere Maximalgrenzen.

Gesetzliche Grundlagen und Regelwerke zur Prüfung

  • Anforderungen aus den gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken 
  • ArbSchG, BetrSichV, TRBS und DGUV-V3 (alt BGVA3)
  • DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0113.
  • Aktuelle Änderungen der DIN VDE 0100
  • Prüfverfahren nach DIN VDE 0100-600
  • Prüfverfahren nach DIN VDE 0105-100
  • Prüfverfahren nach DIN VDE 0113
  • Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  • Dokumentation der Prüfungen

Diese gesetzliche Verpflichtung nach ArbSchG, BetrSichV, DGUV, usw. muss vom Unternehmer / Betreiber und deren beauftragten Personen zwingend eingehalten werden.

Unternehmensleitbild

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Laut TRBS 1201 dient auch die Prüffrist der Sicherheit, wie die Prüfung selbst. Sie muss garantieren, dass Arbeitnehmer und andere Befugte den betreffenden Gegenstand nach allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen bis zum nächsten Prüftermin sicher benutzen können. Nach billigem Ermessen und gesundem Menschenverstand sollte für die kaum genutzte Kabeltrommel im Lager eine längere Frist ausreichen als für die zwei stark frequentierten Kaffeemaschinen in der Teeküche.

Mängel, mit denen durch den Gebrauch zu rechnen ist, sollen so rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Sind die Fehlerquoten bei der Prüfung zu hoch, müssen die DGUV-Vorschrift 3-Prüffristen angepasst werden. Auf diese Weise werden schon im Vorfeld Schäden an Personen und Sachen abgewendet. Der Arbeitgeber trägt auch hiermit zu seiner Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Besucher bei.

Insbesondere bei strombetriebenen Betriebsmitteln können schon kleine Defekte zu Stromschlägen oder unbemerkten Schwelbränden führen. Ganz abgesehen von den erheblichen Schäden und Verletzungen, die bei Pflichtvernachlässigung entstehen können, macht sich ein Unternehmer sogar strafbar. Denn kommt er seinen Prüfpflichten nicht nach, erstellt keine Gefährdungsbeurteilung oder hält die in DGUV Vorschrift 3 angegebenen Prüffristen nicht ein, so erfüllt dies einen Straftatbestand (§ 26 BetrSichV, § 26 Nr. 2 ArbSchG).

Versicherungen verweigern im Falle eines Schadens zu Recht regelmäßig die Zahlung von Leistungen, wenn kein Nachweis über die fristgemäße Prüfung des schadenverursachenden Betriebsmittels vorliegt. Selbst die Kündigung von Policen ist in schwerwiegenden Fällen keine Seltenheit.

Dem Unternehmen drohen außer den Ausfällen und Kosten womöglich noch zusätzlich existenzgefährdende Klagen auf Schadensersatz.

Selbst wenn kein Schaden eintreten sollte: Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften führen gelegentlich Stichproben durch auf Einhaltung der in DGUV Vorschrift 3 angeordneten Prüffristen. Von dieser Seite können im Versäumnisfall Bußgelder verhängt werden.

Haftpflichtversicherungen verlangen ebenfalls häufig den Nachweis von Sicherheitsmaßnahmen nach DGUV V3 als Voraussetzung für einen Vertragsabschluss.

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