Wenn Maschinen nicht CE-gekennzeichnet – und zuvor nicht die Konformitätsbewertungs- und Sicherheitspflichten erledigt worden sind, stellt sich die Frage, ob nicht nur der Hersteller, sondern auch der Betreiber zur Korrektur dieses Fehlers gemäß Inverkehrbringensrecht verpflichtet ist – also die Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie, Erstellung der EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nachholen muss. Und nach geltender Gesetzgebung muss der Betreiber dafür Sorge tragen, bei Änderungen wird der Betreiber schnell zum Hersteller.
Hier gibt es Informationen und schnelle Unterstützung bei allen Fragen:
Maschinenbetreiber stehen vor der Herausforderung, die verschiedenen rechtlichen Situationen beim Einkauf, Betrieb und Umbau von Maschinen im Alltag zu berücksichtigen. Werden bestimmte Kriterien nicht beachtet, kann der Betreiber von Maschinen zum Hersteller werden und ist damit verpflichtet, alle rechtlichen Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umzusetzen. In der Praxis fehlen zudem bei vielen Maschinen die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung nach der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Wir beraten Sie und können Ihnen helfen und die notwendigen Schritte für Sie umsetzen.
Zum 1. Juni 2015 ist eine neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Die maßgeblichen Anforderun-gen an das Betreiben von Arbeitsmitteln (in Bezug auf den Arbeits- und Gesund-heitsschutz) sind nun als Schutzziele for-muliert und im Normtext enthalten (siehe §§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015).
Einheitliche Mindeststandards für den Arbeitsschutz in Europa sollen durch die Europäische Richtlinie zur „Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989 erreicht werden.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom August 1996 wurde diese Richtlinie in Deutschland weitgehend umgesetzt.
Daraus ergeben sich konkrete Pflichten für den Unternehmer:
• Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze (und Maschinen, siehe auch CE-Kennzeichnung)
• Information und Unterweisung der Beschäftigten
• Prüfung von Arbeitsmitteln
• Nachweisführung (Dokumentation)
Weitere Europäische Richtlinien sind per 3.10.2002 mit der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden. Die seit Oktober 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung ist auf alle Arbeitsmittel anzuwenden, von denen Gefährdungen ausgehen können. Zu den Arbeitsmitteln zählen sämtliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von Arbeitnehmern benutzt werden – vom Kugelschreiber bis zur komplexen Fertigungsstraße.
Für den Arbeitgeber bringt die neue Verordnung im Großen und Ganzen Rechtsvereinfachungen. Tatsächlich fallen zahlreiche andere Verordnungen weg oder werden in die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) integriert. Darunter fallen z. B. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) und sämtliche auf dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) beruhenden Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Nach einer Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf verleitete das alte deutsche Rechtssystem wegen seiner detaillierten Anforderungen dazu, den vielen speziellen Anforderungen gerecht zu werden als reele Gefahren mit ganzheitlichem Blick abzuschätzen. Die Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts soll dies ändern.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach neuem Recht nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsrichtlinien bzw. dem Stand der Technik entsprechen. Als überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach der neuen BetrSichV Anlagen der „vier Gefahrenmomente“: Druck, Explosionsschutz, Brandschutz und Heben von Personen und Gütern. Die neue Verordnung liberalisiert die Prüfungssysteme für Unternehmer und gewährt Möglichkeiten der „Eigenüberwachung“. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei organisatorischer und persönlicher Unabhängigkeit, sind Prüfstellen von Unternehmen (Organisationen) zugelassen. Bei einigen überwachungsbedürftigen Anlagen und bei Arbeitsmitteln können die erforderlichen Prüfungen durch so genannte befähigte Personen vorgenommen werden, die dem jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen Organisation angehören können.
Alle Arbeitgeber unterliegen der Organisationspflicht und müssen künftig einer Reihe von Punkten besondere Aufmerksamkeit schenken: Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Die Unternehmen müssen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen der Arbeitsmittel festlegen und schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln erstellen. Die Mitarbeiter müssen geschult werden. Dabei ist wichtig, dass die Umsetzung dieser Punkte tatsächlich dokumentiert wird. Denn nur so kann bei eventuellen Unfällen der Nachweis erbracht werden, dass der Organisationspflicht genüge getan wurde.
In der neuen BetrSichV wird der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Damit werden die Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen geschützt. Kernstück der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung ist der neue Paragraph 3a zur grundsätzlichen und ausdrücklichen Regelung des Schutzes der nichtrauchenden Beschäftigten bei der Arbeit. Nichtraucherschutz im Betrieb ist damit ein konkreter Beitrag zum Arbeitsschutz und zur betrieblichen Gesundheitsförderung geworden. Die neue Vorschrift gilt für alle zur Arbeitsstätte gehörenden Räume.
Die flexibleren Regelungen im Bereich der Prüfungen von Betriebsmitteln können zu einem verminderten Prüfungsaufwand für die Arbeitgeber führen. Gleichzeitig nehmen die Verpflichtungen der Unternehmen hinsichtlich der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes zu. Durch die vorbeugende Wirkung einer besseren Organisation werden Unfälle vermieden, was für die Arbeitgeber einen ungestörten Betriebsablauf bedeutet. Allerdings sollte man beim Arbeitsschutz nicht die soziale Verantwortung der Arbeitgeber vergessen: Jeder vermiedene Arbeitsunfall und jede vermiedene arbeitsbedingte Krankheit heißt auch, dass persönliches Leid der Betroffenen verringert wird.
Übersicht Wartungsaufgaben Instandhaltung
In Seminaren und bei Vorträgen wird sehr oft die Frage zum Verfahren der CE Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen gestellt.Für die Hersteller und Betreiber von Maschinen und Anlagen haben die Vorschriften eine große Bedeutung.Vor dem Inverkehrbringen (Inbetriebnahme) muss der Hersteller sicherstellen dass die Maschinen den gültigen Vorschrifen,Regeln,Richtlinien und Gesetzen entspricht.Dies wird durch das Baumusterprüfungsverfahren bei Neumaschinen/Neuentwicklungen sichergestellt und natürlich durch die Richtlinie 2006/42/EG zur CE Konformitätserklärung geregelt, das Produktsicherheitsgesetz/9 regelt weitere Details.
Ebenfalls relevant ist die Tatsache ob sie eine Maschine innerhalb der EU oder außerhalb der EU erwerben.Kaufen sie eine gebrauchte Maschine aus einem Nicht EU Land so müssen sie das Verfahren der CE-Konformität als Hersteller durchlaufen. Ein anderer Gesichtspunkt sind die „wesentlichen Veränderungen“ an vorhandenen Maschinen und Anlagen. Sie müssen diese Änderungen jedesmal bewerten und das Risiko und die Gefährdung analysieren, ob ihre Schutzmaßnahmen ausreichend sind und kein Sicherheitsrisiko besteht.
Die BG und die Behörden haben hierzu verschiedene Informationsbrochüren und bieten Schulungen zum Thema an.
Wir haben bei uns weitere zusätzliche Normen und Vorschriften die zum Thema Betreiben von Maschinen und Anlagen und Arbeitssicherheit Vorgaben machen.So schreibt die BetrSichV in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung von Maschinen durch den Betreiber der Anlagen vor.
1.Die Konformitätserklärung einer Maschine muss folgende Angaben enthalten
-Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
-Name und Anschrift der Person die berechtigt ist,die technischen Unterlagen und Dokumentationen zu erstellen
-Beschreibung und Identifizierung der Maschine,einschließlich allgemeiner Bezeichnung,Funktionen,Modell,Typ,Seriennummer,Handelsbezeichnung
-Bestimmungssatz-in dem erklärt wird,dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und in vielen anderen Ländern gefordert-ein Satz in dem erklärt wird,dass die Maschine mit Gesetzen,Vorschriften und anderen Richtlinien und Bestimmungen entspricht.Anzugeben sind die Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union
-Name,Anschrift und Kennummer der Stelle die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfungsverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der Baumusterprüfung
-Name und Anschrift der Stelle,die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat
-Angaben über die angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2
-Angaben über die Verwendung sonstiger technischen Normen und Vorschriften
-Ort und Datum der Erklärung
-Angaben zur Person,die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers berechtigt ist,sowie Unterschrift dieser Person.
Historie – (Quelle Wikipedia)
- 87/404/EWG (einfache Druckbehälter),
- 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug),
- 89/106/EWG (Bauprodukte),
- 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit),
- 2006/42/EG (Maschinen),
- 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen),
- 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen),
- 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte),
- 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen),
- 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen),
- 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und
- 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (veröffentlicht im ABl. EG Nr. L 220/1 vom 30. August 1993).
Stellt nun eine Behörde oder benannte Prüfstelle fest,dass die Anforderungen an diese Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden,nicht mehr erfüllt werden, oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung,oder die Zulassung des Qualitätssicherungsystem nicht hätte ausgestellt/erteilt werden dürfen,wird die Erteilung der Zulassung widerrufen.