In der Gefährdungsbeurteilung müssen neben den Instandhaltungsintervallen auch die Arbeitsverfahren, die angewendet werden sollen, sowie Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und die Umwelt festgelegt werden. Instandhaltungsmaßnahmen sind besonders unfallträchtig, weil Maschinen oder Anlagen nicht im Normalbetrieb, sondern im sogenannten „Einrichtbetrieb“, einer Sonderbetriebsart, funktionieren. Deshalb müssen Sie mögliche Gefährdungen so umfassend wie möglich eruieren und beschreiben. In unserem Kurzcheck haben wir einige Aspekte zusammengefasst.
Beispiel eines Kurzchecks
- Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung für Instandhaltungsarbeiten, auf deren Basis ein eigenes Schutzkonzept für die Beschäftigten entwickelt wurde?
- Verfügt das Instandhaltungspersonal über die erforderlichen Kompetenzen? Laut Betriebssicheiheitsverordnung müssen: „Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.“
- Erstellen sie speziell für Instandhaltungstätigkeiten Arbeits- und Betriebsanweisungen und berücksichtigen Sie die Betriebsanleitung und Vorschriften der Hersteller?
- Werden die Beschäftigten, welche Instandhaltungsarbeiten durchführen, für diese Arbeiten gesondert unterwiesen, auch zur Benutzung erforderlicher PSA oder Zusatzausrüstungen?
- Ist sichergestellt, dass die Maschine problemlos zugänglich ist? Sind alle Vorkehrungen zur Abschaltung der Anlage durchgeführt und ist die Anlage gegen „Wieder einschalten“ gesichert?
- Stehen für Instandhaltungsarbeiten spezielle Mittel, z. B. Hubarbeitsbühnen, PSA gegen Absturz, zur Verfügung?
- Sind Handsteuergeräte und Zustimmschalter zur sicheren Funktionabschaltung und Bedienung innerhalb der Anlage vorhanden? Ist der Not Aus Taster bei Bedarf schnell zu erreichen?
- Sind die Vorgehensweisen der Instandhaltung in einer Funktionsbeschreibung klar beschrieben?
- Wird klar geregelt, dass vor Aufnahme der Tätigkeit alle organisatorischen Schutzmaßnahmen getroffen werden? Sind Maschinenbediener, Anlagenbetreiber und Kollegen an Nachbararbeitsplätzen informiert, Gefahrenbereiche abgesperrt und gekennzeichnet, sind Personen in der Nähe, die im Notfall Erste Hilfe leisten können?
- Liegen die nötigen Erlaubnisscheine oder andere Nachweise der Arbeitserlaubnis für Instandhaltungstätigkeiten vor?
- Wurde jemand namentlich benannt, die die Anlage nach der Instandsetzung wieder in Betrieb nehmen darf? Wurde festgelegt, in welchen Schritten die Wiederinbetriebnahme zu erfolgen hat, u. a. Probelauf?
- Ist sichergestellt, dass alle Beteiligten informiert werden, wenn die Maschine oder Anlage wieder läuft?
- Ist gewährleistet, dass die Eignung und Qualifikation des Instandhaltungspersonal regelmäßig geprüft werden?
- Werden die Mitarbeiter regelmäßig geschult und existiert eine Schulungsmatrix für die Instandhaltungsmitarbeiter