In Seminaren und bei Vorträgen wird sehr oft die Frage zum Verfahren der CE Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen gestellt.Für die Hersteller und Betreiber von Maschinen und Anlagen haben die Vorschriften eine große Bedeutung.Vor dem Inverkehrbringen (Inbetriebnahme) muss der Hersteller sicherstellen dass die Maschinen den gültigen Vorschrifen,Regeln,Richtlinien und Gesetzen entspricht.Dies wird durch das Baumusterprüfungsverfahren bei Neumaschinen/Neuentwicklungen sichergestellt und natürlich durch die Richtlinie 2006/42/EG zur CE Konformitätserklärung geregelt, das Produktsicherheitsgesetz/9 regelt weitere Details.
Wenn Maschinen nicht CE-gekennzeichnet – und zuvor nicht die Konformitätsbewertungs- und Sicherheitspflichten erledigt worden sind, stellt sich die Frage, ob nicht nur der Hersteller, sondern auch der Betreiber zur Korrektur dieses Fehlers gemäß Inverkehrbringensrecht verpflichtet ist – also die Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie, Erstellung der EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nachholen muss. Und nach geltender Gesetzgebung muss der Betreiber dafür Sorge tragen, bei Änderungen wird der Betreiber schnell zum Hersteller.
Ebenfalls relevant ist die Tatsache ob sie eine Maschine innerhalb der EU oder außerhalb der EU erwerben.Kaufen sie eine gebrauchte Maschine aus einem Nicht EU Land so müssen sie das Verfahren der CE-Konformität als Hersteller durchlaufen. Ein anderer Gesichtspunkt sind die „wesentlichen Veränderungen“ an vorhandenen Maschinen und Anlagen. Sie müssen diese Änderungen jedesmal bewerten und das Risiko und die Gefährdung analysieren, ob ihre Schutzmaßnahmen ausreichend sind und kein Sicherheitsrisiko besteht.
Die BG und die Behörden haben hierzu verschiedene Informationsbrochüren und bieten Schulungen zum Thema an.
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Wir haben bei uns weitere zusätzliche Normen und Vorschriften die zum Thema Betreiben von Maschinen und Anlagen und Arbeitssicherheit Vorgaben machen.So schreibt die BetrSichV in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung von Maschinen durch den Betreiber der Anlagen vor.
1.Die Konformitätserklärung einer Maschine muss folgende Angaben enthalten
-Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
-Name und Anschrift der Person die berechtigt ist,die technischen Unterlagen und Dokumentationen zu erstellen
-Beschreibung und Identifizierung der Maschine,einschließlich allgemeiner Bezeichnung,Funktionen,Modell,Typ,Seriennummer,Handelsbezeichnung
-Bestimmungssatz-in dem erklärt wird,dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und in vielen anderen Ländern gefordert-ein Satz in dem erklärt wird,dass die Maschine mit Gesetzen,Vorschriften und anderen Richtlinien und Bestimmungen entspricht.Anzugeben sind die Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union
-Name,Anschrift und Kennummer der Stelle die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfungsverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der Baumusterprüfung
-Name und Anschrift der Stelle,die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat
-Angaben über die angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2
-Angaben über die Verwendung sonstiger technischen Normen und Vorschriften
-Ort und Datum der Erklärung
-Angaben zur Person,die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers berechtigt ist,sowie Unterschrift dieser Person.
Historie – (Quelle Wikipedia)
- 87/404/EWG (einfache Druckbehälter),
- 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug),
- 89/106/EWG (Bauprodukte),
- 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit),
- 2006/42/EG (Maschinen),
- 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen),
- 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen),
- 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte),
- 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen),
- 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen),
- 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und
- 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) (veröffentlicht im ABl. EG Nr. L 220/1 vom 30. August 1993).
Stellt nun eine Behörde oder benannte Prüfstelle fest,dass die Anforderungen an diese Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden,nicht mehr erfüllt werden, oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung,oder die Zulassung des Qualitätssicherungsystem nicht hätte ausgestellt/erteilt werden dürfen,wird die Erteilung der Zulassung widerrufen.